| Online |
Aktuell 0 registrierte Benutzer online.
Anmeldung
|
|
|
|
|
 Thema: RechtIn diesem Thema sind folgende Beiträge:
| Kein Blaulicht fürs Ordnungsamt |
| Donnerstag, 01. Oktober 2009 verfasst von kehl |
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Stadt Wuppertal die Fahrzeuge des Ordnungsamtes nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten darf.
Die Stadt Wuppertal hatte erfolglos bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beantragt. Argumtniert hat sie damit, dass ihr uniformierter Vollzugsdienst immer mehr anstelle der Polizei Gefahrenabwehraufgaben übernehme. Dadurch gerate er in eilbedürftige Situationen, die den Einsatz von Blaulichtfahrzeugen erforderlich machten.
|
|
| Verfassungswidrige Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften |
| Montag, 10. März 2008 verfasst von kehl |
Das Bundesvefassungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 entschieden, dass Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 II GG) nicht vereinbar sind.
In § 44b SGB II ist die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften zur Aufgabenwahrnehmung vorgeschrieben. Die Aufsicht obliegt dem zuständigen Landesministerium im Benehmen mit dem Bund. Diese Arbeitsgemeinschaften nehmen verbindlich die Aufgaben der Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr und die kommunalen Träger sollen den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen.
|
|
| Kampfhundesteuer für Rottweiler zulässig |
| Samstag, 25. August 2007 verfasst von kehl |
Das Verwaltungsgericht Münster (Az. 9 K 3426/04, nicht rechtskräftig) hat mit Urteil vom 08.08.2007 entschieden, dass Rottweiler als gefährliche Hunde nach der örtlichen Hundesteuersatzung mit einer so genannten Kampfhundesteuer von 240 Euro (statt 36 Euro) belegt werden können.
Ein Hundehalter hatte geklagt, weil seiner Meinung nach die Regelung gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz verstoße. Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen gehörten Rottweiler nicht zu den "gefährlichen Hunden".
Nach Ansicht des Gerichts darf eine Gemeinde mit einer Hundesteuer aber auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten bestimmter Hundrassen zurückzudrängen, wenn diese "auf Grund ihrer typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln".
In den Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006 waren Rottweiler bei Beißvorfällen regelmäßig im oberen Drittel auffällig geworden.
|
|
| Gemeinden können "Billig-Partys" verbieten |
| Donnerstag, 23. August 2007 verfasst von kehl |
Nach den Entscheidungen verschiedener anderer Verwaltungsgerichte, hat nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.8.2007, Az. 22 CS 07.1796) klargestellt, dass die gaststättenrechtliche Untersagung sogenannter "Billigpartys" zulässig ist. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Hannover ein behördliches Verbot eines "10 Cent Hammer Events" in einer Diskothek bestätigt (Beschluss vom 11.07.2007, Az.: 11 B 3480/07).
Die Verbote wurden aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz erlassen. Danach kann die Behörde Gastwirten jederzeit Auflagen machen, die dem "Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit" dienen. Zudem verbietet § 20 Nr. 2 GaststättenG die Abgabe alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene.
Mit der neuerlichen Entscheidung dürfte sich auch das Vorhaben des bayrischen Innenministers Günther Beckstein endgültig als populisitsche Farce entlarvt haben, der sich noch im Mai neben dem strafgesetzlichen Verbot sogenannter "Killerspiele" auch für ein bundesweites Verbot von "Flatrate-Trinken" ausgesprochen hatte. Möglicherweise hatte Beckstein zuvor selbst etwas zu tief in den königlich-bayrischen Bierkrug geschaut.
|
|
| Zivilgerichte zuständig bei Vergaberechtsstreitigkeiten |
| Donnerstag, 09. August 2007 verfasst von kehl |
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 2. 5. 2007 beschlossen, dass bei Vergaben der öffentlichen Hand, die nach § 100 GWB nicht europaweit ausgeschrieben werden müssen, nur (Primär-) Rechtsschutz vor den Zivilgerichten gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg sei ausgeschlossen.
Für Bieter im Vergabeverfahren ist es oft vorteilhafter vor den Verwaltungsgerichten zu klagen, weil dort der sog. Amtsermittlungsgrundsatz gilt und ein Aktenbeiziehungs- und Akteneinsichtsrecht besteht. Dies ist aber nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten möglich.
Maßgeblich für den Vergabevorgang ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber das Privatrecht, weil der Staat hier wie ein Privater Marktteinehmer auftrete. Die sog. "Zwei-Stufen-Theorie" sei dagegen hier nicht anwendbar, weil die Bieterauswahl meist unmittelbar durch Abschluss des Vertragse (durch Zuschlag) erfolge.
Bereits am 13. 6. 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelungen des GWB mit dem Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind (Az. 1 BvR 1160/03).
Im Ergebnis sind erfolglose Bewerber um eine Auftragsvergabe unterhalb des Schwellenwerts daher in aller Regel vom Primärrechtsschutz ausgeschlossen. Allerdings kann eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des erfolglosen Bieters in Betracht kommen, weil staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge selbstverständlich an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind, auch wenn sie privatrechtlich handeln.
Das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das Recht des erfolgreichen Bewerbers an Rechtssicherheit geht hier dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz vor.
|
|
| Zweitwohnungsteuer bei Studenten teilweise rechtswidrig |
| Freitag, 03. August 2007 verfasst von kehl |
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat am 20.06.2007 mehrere Steuerbescheide aufgehoben. Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei Studenten mit Kinderzimmer bei den Eltern sei rechtswidrig, so das Gericht.
Zwar seien die jeweils zugrunde liegenden Satzungen (Rostock und Neubrandenburg) über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer wirksam, doch stelle das "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung stelle keine Erstwohnung dar.
Eine Erstwohnung sei aber begriffliche Voraussetzung für eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht noch möglich ist.
|
|
| Kein Schadensersatz wegen Immobilienverkauf im Hochwassergebiet |
| Sonntag, 29. Juli 2007 verfasst von kehl |
Gemeinden sind normalerweise nicht zum Schadensersatz wegen des Verkaufs eines hochwassergefährdeten Grundstücks verpflichtet. Dies hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 31. 5. 2006 beschlossen (Az. 6 U 2222/05), das nun rechtskräftig geworden ist.
Nach Ansicht des Gerichts gehört es nicht zu den (Vor-) Vertraglichen Pflichten der Gemeinde als Verkäufer über Hochwasserlage bzw. Hochwassergefährdung aufzuklären. Über die Lage des Gebäudes habe die Vertragspartei nicht aufklären müssen, weil diese offenkundig war. Dass von einem Bach im Allgemeinen Hochwassergefahren ausgehen können, läge auf der Hand und dass drei Jahre später sich dort ein Jahrhunderthochwasser ereigne, sei weder für die Gemeinde noch für sonst einen Dritten voraussehbar.
Somit komme auch ein arglistiges Verschweigen der der Gemeinde erst recht nicht in Betracht.
In dem Fall hatte der Bürgermeister vor Abschluss des Kaufvertrages sich dahingehend geäußert, dass mit dem Grundstück "alles in Ordnung sei". Daraus könne man aber nach Ansicht des Gerichtes keine zugesicherte Eigenschaft entnehmen, weil dies vorraussetze, dass der Verkäufer zu erkennen gebe, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen wolle. Aus der notariellen Vertragsurkunde ergab sich jedoch ausdrücklich, dass die Gemeinde für die Güte des verkauften Grundstückes nicht haften wollte.
Peter Kehl
|
|
| Wahlplakate: Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen |
| Mittwoch, 04. April 2007 verfasst von kehl |
Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen,
Volksbegehren und Volksentscheiden im Land Sachsen-Anhalt
Gem. RdErl. des MI und MLV vom 9.1.2007 - 36.2-1145
Die Werbung der politischen Parteien und Wählergruppen für Wahlen und der Antragstellen-den für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide sowie für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf öffentlichen Straßen in den nachstehend behandelten Formen dient der politischen Willensbildung des Volkes. Sie liegt als Erfüllung des Verfassungsauftrages des Artikels 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und der Artikel 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.7.1992 (GVBl. LSA S. 600), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27.1.2005 (GVBl. LSA S. 44), im öffent-lichen Interesse und soll daher nicht behindert werden. Die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dürfen aber nicht missachtet werden.
|
|
| Kommunalparlament darf Mindeststärke für Fraktion festlegen |
| Mittwoch, 04. April 2007 verfasst von kehl |
In einem Urteil zweier Normenkontrollverfahren vom 22.03.2007 hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel festgestellt, dass kommunale Parlamente in ihrer Geschäftsordnung die Anerkennung einer Gruppe von Mandatsträgern als Fraktion von einer Mindestanzahl an Mitgliedern abhängig machen darf. Der Fraktionsstatus ist für die Mitglieder der Kommunalparlamente von Bedeutung, weil davon besondere Rechte und Vergünstigungen abhängen.
Zur Überprüfung standen die Geschäftsordnungen der Kreistage des Lahn-Dill-Kreises und des Hochtaunuskreises, in denen bestimmt ist, dass eine Fraktion aus mindestens drei (Lahn-Dill-Kreis) bzw. vier (Hochtaunuskreis) Kreistagsabgeordneten bestehen muss. Nach der hessischen Landkreisordnung muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des Gerichtes verfassungsgemäß und billige den Kommunalvertretungen einen weiten Spielraum für die Festsetzung der Mindeststärken von Fraktionen zu. Die angegriffenen Regelungen in den Geschäftsordnungen der beiden Kreistage hielten sich auch innerhalb der Grenzen vergleichbarer Vorschriften, wie z. B. den Geschäftsordnungen des Bundestages, des Hessischen Landtages und anderer hessischer Kommunalparlamente.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Az.: 8 N 2136/06 und 8 N 2359/06
§ 26a Abs. 1 Satz 4 HKO lautet: Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Kreistagsabgeordneten bestehen.
§ 32 Satz 3 und 4 LKO LSA lauten: Sie muß mindestens aus zwei Mitgliedern des Kreistages bestehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
|
|
|