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Kein Schadensersatz wegen Immobilienverkauf im Hochwassergebiet
Sonntag, 29. Juli 2007 verfasst von kehl
RechtGemeinden sind normalerweise nicht zum Schadensersatz wegen des Verkaufs eines hochwassergefährdeten Grundstücks verpflichtet. Dies hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 31. 5. 2006 beschlossen (Az. 6 U 2222/05), das nun rechtskräftig geworden ist.

Nach Ansicht des Gerichts gehört es nicht zu den (Vor-) Vertraglichen Pflichten der Gemeinde als Verkäufer über Hochwasserlage bzw. Hochwassergefährdung aufzuklären. Über die Lage des Gebäudes habe die Vertragspartei nicht aufklären müssen, weil diese offenkundig war. Dass von einem Bach im Allgemeinen Hochwassergefahren ausgehen können, läge auf der Hand und dass drei Jahre später sich dort ein Jahrhunderthochwasser ereigne, sei weder für die Gemeinde noch für sonst einen Dritten voraussehbar.

Somit komme auch ein arglistiges Verschweigen der der Gemeinde erst recht nicht in Betracht.

In dem Fall hatte der Bürgermeister vor Abschluss des Kaufvertrages sich dahingehend geäußert, dass mit dem Grundstück "alles in Ordnung sei". Daraus könne man aber nach Ansicht des Gerichtes keine zugesicherte Eigenschaft entnehmen, weil dies vorraussetze, dass der Verkäufer zu erkennen gebe, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen wolle. Aus der notariellen Vertragsurkunde ergab sich jedoch ausdrücklich, dass die Gemeinde für die Güte des verkauften Grundstückes nicht haften wollte.

Peter Kehl


 
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