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Zivilgerichte zuständig bei Vergaberechtsstreitigkeiten
Donnerstag, 09. August 2007 verfasst von kehl
RechtDas Bundesverwaltungsgericht hat am 2. 5. 2007 beschlossen, dass bei Vergaben der öffentlichen Hand, die nach § 100 GWB nicht europaweit ausgeschrieben werden müssen, nur (Primär-) Rechtsschutz vor den Zivilgerichten gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg sei ausgeschlossen.

Für Bieter im Vergabeverfahren ist es oft vorteilhafter vor den Verwaltungsgerichten zu klagen, weil dort der sog. Amtsermittlungsgrundsatz gilt und ein Aktenbeiziehungs- und Akteneinsichtsrecht besteht. Dies ist aber nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten möglich.

Maßgeblich für den Vergabevorgang ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber das Privatrecht, weil der Staat hier wie ein Privater Marktteinehmer auftrete. Die sog. "Zwei-Stufen-Theorie" sei dagegen hier nicht anwendbar, weil die Bieterauswahl meist unmittelbar durch Abschluss des Vertragse (durch Zuschlag) erfolge.

Bereits am 13. 6. 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelungen des GWB mit dem Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind (Az. 1 BvR 1160/03).

Im Ergebnis sind erfolglose Bewerber um eine Auftragsvergabe unterhalb des Schwellenwerts daher in aller Regel vom Primärrechtsschutz ausgeschlossen. Allerdings kann eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des erfolglosen Bieters in Betracht kommen, weil staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge selbstverständlich an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind, auch wenn sie privatrechtlich handeln.

Das Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Ausführung der Maßnahmen und das Recht des erfolgreichen Bewerbers an Rechtssicherheit geht hier dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primärrechtsschutz vor.


 
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