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| Kampfhundesteuer für Rottweiler zulässig |
| Samstag, 25. August 2007 verfasst von kehl |
Das Verwaltungsgericht Münster (Az. 9 K 3426/04, nicht rechtskräftig) hat mit Urteil vom 08.08.2007 entschieden, dass Rottweiler als gefährliche Hunde nach der örtlichen Hundesteuersatzung mit einer so genannten Kampfhundesteuer von 240 Euro (statt 36 Euro) belegt werden können.
Ein Hundehalter hatte geklagt, weil seiner Meinung nach die Regelung gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz verstoße. Nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen gehörten Rottweiler nicht zu den "gefährlichen Hunden".
Nach Ansicht des Gerichts darf eine Gemeinde mit einer Hundesteuer aber auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten bestimmter Hundrassen zurückzudrängen, wenn diese "auf Grund ihrer typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln".
In den Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006 waren Rottweiler bei Beißvorfällen regelmäßig im oberen Drittel auffällig geworden.
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