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Verfassungswidrige Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften
Montag, 10. März 2008 verfasst von kehl
RechtDas Bundesvefassungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2007 entschieden, dass Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 II GG) nicht vereinbar sind.

In § 44b SGB II ist die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften zur Aufgabenwahrnehmung vorgeschrieben. Die Aufsicht obliegt dem zuständigen Landesministerium im Benehmen mit dem Bund. Diese Arbeitsgemeinschaften nehmen verbindlich die Aufgaben der Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr und die kommunalen Träger sollen den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen.
Die Formulierung "sollen" bedeute in der Gesetzessprache eine den Adressaten treffende Verbindlichkeit, die Ausnahmen nur für atypische Fälle zulässt. Ermessen soll durch eine solche Regelung nicht eröffnet werden. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, den Kreisen auch staatliche Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen, doch müsse dabei das Selbstverwaltungsrecht respektiert werden.

§ 44b SGB II muss bis spätestens 2010 durch eine verfassungsgemäße Regelung ersetzt werden.


§ 44b SGB II Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften. Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.

(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich die bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können.

 
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